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Besondere Ausgleichsregelung – ein Überblick

Mann zeigt Frau etwas in einem Formular

Die Notwendigkeit einer nachhaltigen Energieversorgung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Einerseits müssen sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten, andererseits aber auch einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Eine regulatorische Maßnahme, die Unternehmen dabei unterstützen soll, ist die sogenannte „Besondere Ausgleichsregelung“.

Welchen Zweck verfolgt die besondere Ausgleichsregelung und welche Ersparnisse sind denkbar?

Das Ziel der besonderen Ausgleichsregelung ist es, für stromkostenintensive Unternehmen und weitere Berechtigte bestimmte Umlagen auf den Strompreis zu reduzieren. Dies soll die Beibehaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen sicherstellen und zugleich Anreize für Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien schaffen.

Begrenzt werden aktuell die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netz-Umlage. Die aktuelle Umlagehöhe 2023 liegt bei der KWKG-Umlage bei 0,357 ct/kWh, bei der Offshore-Netz-Umlage bei 0,591 ct/kWh.

Die Umlagehöhe wird branchenabhängig auf 15 % oder 25 % begrenzt. Bei einer Begrenzung auf 15 % ergibt sich so eine Ersparnis von ca. 8.000 €/GWh, bei einer Begrenzung auf 25 % um ca. 7.000 €/GWh. Die Begrenzung gilt dabei nur für Strommengen ab 1 GWh/a je Abnahmestelle.

Für wen ist die besondere Ausgleichsregelung interessant?

Die besondere Ausgleichsregelung ist vor allem interessant für Unternehmen stromkostenintensiver Branchen mit einer oder mehreren Strom-Abnahmestellen > 1 GWh/a.

Um Emissionen zu reduzieren und die Entwicklung neuer Technologien zu unterstützen, besteht die Entlastungsmöglichkeit der besonderen Ausgleichsregelung auch für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen für Seeschiffe.

📆 Die Antragsfrist endet jährlich zum 30.06.

Was ändert sich mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in 2023?

Seit dem 01.01.2023 bildet das neue EnFG die rechtliche Grundlage für die besondere Ausgleichsregelung. Im Vergleich zur bisherigen Regelung aus dem EEG ergeben sich daraus unter anderem folgende Änderungen.

  • Die Bestimmung der Stromkostenintensität (SKI) entfällt für die meisten Unternehmen, wodurch der Antrag für Unternehmen vereinfacht wird. Darüber hinaus ist auch die Erstellung eines Wirtschaftsprüfertestates beim vereinfachten Verfahren nicht mehr notwendig.
  • Etwa 100 Branchen weniger sind voll antragsberechtigt. Dennoch gibt es für betroffene Unternehmen eine Übergangsregelung bis 2028: Die Umlage wird weniger stark begrenzt (2024: auf 35 %, 2028: auf 80 %) und für den Antrag muss die Stromkostenintensität weiterhin bestimmt werden.
  • Für den Erhalt der Begrenzungen müssen Unternehmen eine der folgenden ökologische Gegenleistungen erbringen.
    • Investition in wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Höhe von 50 % des Begrenzungsbetrags
    • Deckung des Stromverbrauchs zu mind. 30 % durch ungeförderten EE-Strom
    • Investition in Dekarbonisierungsmaßnahmen in Höhe von 50 % des Begrenzungsbetrags

Sie sind sich nicht sicher, ob sie antragsberechtigt sind? Sie möchten von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren, wissen aber nicht, wie Sie starten sollen?

Gerne unterstützen wir Sie dabei! Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung an fördermittelmanagement@bfe-institut.com

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