CSRD-Richtlinie: Welche Unternehmen jetzt handeln sollten
Mit der neuen CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) ändern sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend. Die CSRD schließt bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften und erweitert den Anwendungsbereich und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Betroffene Unternehmen haben nicht nur aufgrund der knappen Umsetzungsfristen Handlungsbedarf, sondern auch wegen der umfassenden Berichtspflicht.
Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen bewerten
Das EU-Recht verpflichtet alle Großunternehmen und börsennotierten Unternehmen – mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen – Informationen über die Risiken und Chancen offenzulegen, die sich aus sozialen und ökologischen Fragen und den Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Mensch und Umwelt ergeben. Dies hilft Anlegern und der Öffentlichkeit, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu bewerten, und ist Teil des europäischen Green Deal.
Für einen erleichterten Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen sollen diese Informationen künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Es verdeutlicht den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive so wichtig wie die klassische Finanzberichterstattung werden soll.
Bis Juli 2024 Umsetzung in nationales Recht
Am 5. Januar 2023 ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate, das heißt bis zum 6. Juli 2024, Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Verschärfte Regeln für soziale und ökologische Informationen
Die neue Richtlinie modernisiert und verschärft die Regeln für die sozialen und ökologischen Informationen, die Unternehmen berichten müssen. Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden nun verpflichtet sein, über Nachhaltigkeit zu berichten. Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt zu beurteilen und um finanzielle Risiken und Chancen zu bewerten, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen ergeben.
Die CSRD löst die bisher geltende NRFD (Non Financial Reporting Directive) ab und erweitert sie deutlich. Die durch die NFRD-Richtlinie eingeführten Vorschriften bleiben in Kraft, bis die Unternehmen die neuen CSRD-Vorschriften anwenden müssen.
Wesentlich mehr Unternehmen betroffen
Bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU müssen schon seit einigen Jahren einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Diese Berichtspflicht wurde jetzt aber erheblich ausgeweitet. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, fallen künftig alle großen, gelisteten und nicht gelisteten Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD. Nach Schätzungen sind rund 50.000 Unternehmen in der EU davon betroffen, fast fünfmal mehr als bislang. Allein in Deutschland werden gut 15.000 betroffen sein.
Die CSRD gilt ab 2024 für alle Unternehmen, die bereits der NRFD unterliegen. Ab 2025 sind von der CSRD dann alle größeren Unternehmen betroffen, die zwei der drei Kriterien erfüllen:
- Durchschnittliche Anzahl an Mitarbeitenden im Geschäftsjahr von über 250
- Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro
- Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro
Wann die CSRD-Berichterstattung Pflicht wird
Die neuen Reporting-Vorschriften werden abhängig vom Profil des Unternehmens in vier Schritten zur Anwendung kommen. Die Pflicht gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach den aufgeführten Terminen beginnen:
- 1. Januar 2024: für Unternehmen, die bereits der CSRD-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024)
- 1. Januar 2025: für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSRD-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025)
- 1. Januar 2026: für börsennotierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen (Berichterstattung im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026)
- 1. Januar 2028: für Nicht-EU-Unternehmen, die unter die CSRD-Berichtspflicht fallen (Berichterstattung im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028)
Sind auch Sie betroffen? Dann sollten Sie das Reporting frühzeitig einleiten. Denn der Aufwand für die Umsetzung ist hoch. Die Expertinnen und Experten von BFE unterstützen Sie dabei gerne. Kontaktieren Sie uns.
Gemeinsame Standards für die Berichterstattung
Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen künftig nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Die Standards wurden von der European Financial Reporting Advisory Group, kurz EFRAG, entwickelt, einem unabhängigen Gremium, in dem verschiedene Interessengruppen vertreten sind.
Die Verwendung gemeinsamer anstelle freiwilliger Standards soll nicht zuletzt für einen einheitlichen Qualitätsstandard sorgen und mittel- und langfristig die Kosten der Berichterstattung für die Unternehmen durch die Harmonisierung der zu liefernden Informationen senken. Die ersten Unternehmen müssen die neuen Regeln erstmals im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.
Es gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit
Da nicht alle Aspekte der Nachhaltigkeit in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen werden müssen, ist das Kriterium der „Wesentlichkeit“ von besonderer Bedeutung. Die ESRS folgen hier dem Grundsatz der sogenannten doppelten Wesentlichkeit. Das bedeutet, dass die Unternehmen sowohl darüber berichten müssen, welche wesentlichen Auswirkungen ihre Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt haben als auch welche wesentlichen Auswirkungen Nachhaltigkeitsaspekte wie etwa der Klimawandel auf die Unternehmen haben. Dazu müssen die betroffenen Unternehmen eine Wesentlichkeitsanalyse vornehmen. Bislang musste nur über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Aspekte der Wesentlichkeit zutrafen.
Worüber die Unternehmen berichten müssen
Die ESRS konkretisieren, was die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen beinhalten muss. Zwölf ESRS, zwei übergreifende und zehn themenspezifische, decken dabei sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte ab.
Bereichsübergreifend
- Allgemeine Anforderungen (Code ESRS 1)
- Allgemeine Angaben (Code ESRS 2)
Umwelt
- Klimawandel (Code ESRS E1)
- Umweltverschmutzung (Code ESRS E2)
- Wasser- und Meeresressourcen (Code ESRS E3)
- Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Code ESRS E4)
- Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Code ESRS E5)
Soziales
- Eigene Belegschaft (Code ESRS S1)
- Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Code ESRS S2)
- Betroffene Gemeinschaften (Code ESRS S3)
- Verbraucher und Endnutzer (Code ESRS S4)
Governance
- Unternehmenspolitik (Code ESRS G1)
Fazit
Die mit der CSRD-Richtlinie verbunden Verpflichtungen sind weitreichend und erfordern von den betroffenen Unternehmen einen sehr hohen Aufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diesen Anforderungen sollten Sie rechtzeitig begegnen. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und die Bewertung des vorhandenen Inputs und der Lücken sind hier nur der erste Schritt. Die Profis des MVV-Partners BFE stehen Ihnen bei allen Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Seite. Sie führen mit Ihnen Schulungen zum Verständnis der rechtlichen Anforderungen und Berichtsanforderungen durch, helfen bei der Bewertung der für Sie zutreffenden Berichtsteile, unterstützen bei der Erstellung der Datengrundlage und sind während der gesamten Berichtserstellung Ihr kompetenter fachlicher Ansprechpartner.
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