Die EEG-Umlage geht, die Carbon-Leakage-Verordnung kommt
Die EEG-Umlage soll zum 01.07.2022 wegfallen. Ein Antrag zur Begrenzung der EEG-Umlage beim BAFA kann trotzdem sinnvoll sein, denn er schließt auch die KWKG- und die Offshore-Umlagen ein. Bereits beschlossen ist die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung, kurz: BECV)“. Für beide Anträge gilt die Frist 30.06. – Grund genug, sich frühzeitig mit den Neuerungen zu beschäftigen.
EEG-Umlage
Mit einem Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) können antragsberechtigte Unternehmen die EEG-Umlage unter bestimmten Voraussetzungen jeweils im Folgejahr auf 15 % reduzieren. Durch diesen Antrag sinken automatisch auch die KWKG- und die Offshore-Umlage auf 15 %. Diese Reduzierungen bleiben für das Begrenzungsjahr 2023 bestehen, auch wenn die EEG-Umlage wegfällt.
Die KWKG- und die Offshore-Umlage sind jedoch erheblich geringer als die EEG-Umlage, und damit auch die möglichen Einsparungen. Die Zahlen für 2022:
- EEG-Umlage: 3,723 ct/kWh
- KWKG-Umlage: 0,418 ct/kWh
- Offshore-Umlage: 0,419 ct/kWh
Das BAFA verweist darauf, dass es eine betriebswirtschaftliche Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens ist, ob es den Antrag auf BesAR stellt oder nicht. Da dieser bis spätestens 30.06. eingereicht werden muss, ist es ratsam, sich diese Frage frühzeitig zu stellen.
Die Abrechnung der genannten Umlagen erfolgt momentan über die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Unternehmen, die die BesAR nutzen, müssen bislang eine monatliche Prognose über die selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen an die ÜNB übermitteln. Zum 31.05. jeden Jahres müssen sie zusätzlich eine Jahresmeldung mit den tatsächlichen Strommengen inklusive Wirtschaftsprüfer-Testat einreichen.
Bei Wegfall der EEG-Umlage entfallen die monatlichen Prognosen an die ÜNB. Alle nötigen Datenmeldungen sind dann bereits im Antrag enthalten. Wird die BesAR weiter beantragt, muss die Jahresmeldung an die ÜNB trotzdem erfolgen, weil sie die Grundlage für die korrekte Abrechnung der KWKG- und Offshore-Umlage bildet.
Unternehmen, die Strom selbst erzeugen, müssen auf den selbst erzeugten und verbrauchten Strom lediglich 40 % (oder weniger) EEG-Umlage bezahlen. Wenn sie diesen Strom jedoch an Dritte weiterleiten, wird die volle EEG-Umlage fällig. Deshalb müssen sie die weitergeleiteten Strommengen jährlich an den ÜNB melden. Stichtag hierfür ist ebenfalls der 31.05. Bei Wegfall der EEG-Umlage entfällt diese Meldung.
Fazit: Bei Wegfall der EEG-Umlage verringert sich der Aufwand für den Antrag auf BesAR, gleichzeitig sinken aber auch die Einsparungen deutlich. Jedes Unternehmen muss für sich prüfen, ob sich die Antragstellung weiterhin lohnt. Unsere Expertinnen und Experten für die BesAR unterstützen Sie gerne dabei.
Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
Unternehmen mit einem hohen Verbrauch fossiler Energieträger, die zudem einem bestimmten Sektor angehören, können ab diesem Jahr erstmals einen Antrag auf Beihilfen zu den Emissionskosten stellen. Antragsfrist ist auch hier der 30.06.
Den Leitfaden zur Antragstellung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für April 2022 angekündigt, dort müssen die Anträge auch gestellt werden. Trotzdem sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit dem Thema beschäftigen. Denn im April bleibt bis zur Antragsfrist relativ wenig Zeit, um alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und von einem Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen.
Die Sektoren, für die die Verordnung Anwendung findet, sind im BECV ab Seite 13 aufgeführt. Die Liste ist noch nicht abgeschlossen, Anträge auf Aufnahme eines Sektors können noch bis Ende April 2022 gestellt werden. Unternehmen, die durch später hinzugefügte Sektoren erst antragsberechtigt werden, können den Antrag rückwirkend stellen, spätestens aber drei Monate nach Bekanntgabe des betreffenden Sektors. Der Antrag bezieht sich nicht wie bei der EEG-Umlage auf das kommende, sondern auf das vergangene Jahr.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags sind:
- die Zugehörigkeit zu einem im BECV gelisteten Sektor
- die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS bis spätestens 01.01.2023. Für Unternehmen mit einem Verbrauch von unter 10 GWh genügt die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk.
- das Erreichen einer bestimmten Emissionsintensität. Sie ergibt sich aus den Emissionskosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung (BWS). Für die ersten beiden Antragsjahre (2022 und 2023) ist dieser Wert für jeden Sektor bereits festgelegt, erst ab 2024 müssen Unternehmen ihre individuelle Emissionsintensität selbst ermitteln.
Achtung: Bei der Aufstellung der zu begünstigten Energieverbräuche sind ggf. Mengen herauszurechnen, beispielsweise die an Dritte weitergeleitet werden und die zur Stromerzeugung (z.B. in einem BHKW) genutzt werden.
Die Beihilfen nach BECV sind – anders als bei der EEG-Umlage – mit Gegenleistungen verbunden. Unternehmen müssen einen festgelegten Anteil der Beihilfe in bestimmte Maßnahmen reinvestieren:
- in den Antragsjahren 2022 und 2023 ist dies noch nicht erforderlich
- in den Antragsjahren 2024 und 2025: 50 % der Beihilfe
- ab dem Antragsjahr 2026: 80 % der Beihilfe
Dies können Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen sein, die sich aus dem Energiemanagementsystem ergeben. Gibt es hier keine empfehlenswerten Maßnahmen, muss das Unternehmen auch nichts umsetzen. Zudem muss die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen gegeben sein.
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