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Meldefristen: Was zum 31. März fällig ist

Hand am Laptop

Für Unternehmen mit hohem Strombezug und solche, die eine KWK- (Kraft-Wärme-Kopplung) Anlage betreiben, gilt die Abgabefrist 31.03. für den Antrag bzw. die Meldung an den Verteilnetzbetreiber bzw. an das BAFA. Die Regelungen im Einzelnen:

Unternehmen mit einem Strombezug von > 1 GWh/a (Eigenverbrauch) gehören entweder zur Letztverbrauchergruppe B oder C.

  • Stromkunden mit einem Bezug von > 1 GWh/a (Eigenverbrauch) fallen in die Letztverbrauchergruppe B nach § 19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung). Sie können die Strommengen, die über 1 GWh hinausgehen, mit einer reduzierten § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh anstelle von 0,437 ct/kWh beziehen.
    Was ist zu tun? Ein formloser Antrag bis spätestens 31.03. beim Verteilnetzbetreiber genügt, damit die niedrigere Stufe der § 19 StromNEV-Umlage abgerechnet wird. Bei einigen Netzbetreibern sind Eintragungen in einem speziellen Online-Portal oder einem Formular zu machen.
  • Stromkunden, die zum produzierenden Gewerbe gehören, einen Bezug von > 1 GWh/a (Eigenverbrauch) und Stromkosten von mindestens 4 % des Vorjahres-Umsatzes haben, fallen in die Letztverbrauchergruppe C (§ 19 StromNEV; 4%-Regel).
    Was ist zu tun? Sie müssen bis spätestens 31.03. einen schriftlichen Antrag mit Wirtschaftsprüfertestat beim Verteilnetzbetreiber einreichen, damit die Strommengen über 1 GWh mit der niedrigsten Stufe der § 19 StromNEV-Umlage abgerechnet werden.

Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Stromlieferant den Nachlass in der § 19 StromNEV-Umlage auch weitergibt.

Für Betreiber einer KWK- (Kraft-Wärme-Kopplung) Anlage gilt die Frist 31.03. für folgende Meldungen:

  • erzeugte Strommenge
    Um die KWK-Zulage vom Verteilnetzbetreiber zu erhalten, müssen Betreiber einer KWK-Anlage eine Meldung über die in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strommenge an den Verteilnetzbetreiber schicken. Manchen Netzbetreibern genügt eine formlose Mail, andere haben eine Online-Plattform oder eigene Formulare.
    Wenn die Daten automatisiert per Fernauslesung an den Verteilnetzbetreiber gehen, ist keine Meldung nötig. Nach Ablauf des KWK-Vergütungszeitraums entfällt die Meldung.
  • erzeugter Strom in Zeiten negativer Preise
    Betreiber von KWK-Anlagen mit > 50 kW, die nach dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden, müssen die Strommengen, die während negativer Stundenkontrakte oder Nullwerte produziert wurden, an den Verteilnetzbetreiber melden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Strom eingespeist oder selbst verbraucht haben.
  • KWK-Jahresmeldung
    Betreiber von KWK-Anlagen mit > 50 kW müssen zudem folgende Daten an das BAFA melden:
    -    die Art und Menge des eingesetzten Brennstoffs
    -    die insgesamt erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge
    -    die Strommengen, die während negativer Stundenkontrakte oder Nullwerte produziert wurden
    -    die Menge der erzeugten Nutzwärme

Diese Meldungen und Anträge sind mit mehr oder weniger Aufwand verbunden, doch manche sind ein Muss, andere sind für viele Unternehmen sehr lohnend. Wo das spezifische Know-how oder die personellen Ressourcen fehlen, unterstützen wir gerne. Sprechen Sie uns einfach an.

Ausblick:

Die Frist 31.05. gilt für die Drittmengenerklärung: Unternehmen, die selbst erzeugten Strom an Dritte weiterleiten, müssen bis spätestens 31.05. eine Drittmengenerklärung an den Übertragungsnetzbetreiber senden. Auch dabei unterstützen wir Sie gerne. Bei Bedarf erstellen wir auch ein geeignetes Messkonzept.

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